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Abschnitt 1 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
§ 6 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1.
- in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2.
- ausschließen sowie
- 3.
- Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8701/b26289.htm