Tools:
Update via:
§ 9 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 1 Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8701/b26291.htm