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Unterabschnitt 2 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 2 Abfindung
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
§ 23 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. 2Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
§ 24 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
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