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§ 1 - Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)
Artikel 5 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700, 716 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 2030-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 2030-33 Beamte
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§ 1 Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
- 1.
- Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,
- 2.
- Richterin oder Richter des Bundes ist,
- 3.
- Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder
- 4.
- Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) hat.
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3386 m.W.v. 4. September 2013
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Frühere Fassungen von § 1 BVersTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.09.2013 | Artikel 5 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BVersTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVersTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVersTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 5 AltGGEG Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
... vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ...
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