Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)

Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 660-5 Bundesbürgschaften
| |

§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität



(1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(2) 1Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:

1.
Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,

2.
sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind,

3.
Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind,

4.
Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Vermögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Geschäften.

2Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 3Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. 4Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.

(3) 1Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. 2Enteignungsbegünstigte sind:

1.
der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Fonds),

2.
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.

(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.

1.
Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen in dem für die Sicherung erforderlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann.

2.
Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1 ist insbesondere, dass

a)
die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert (Systemrelevanz),

b)
für eine rechtssichere, nachhaltige und wirtschaftlich zumutbare Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz nicht ausreichen,

c)
1eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht auf weniger einschneidende Weise, insbesondere nicht durch Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden kann (alternativer Erwerb). 2Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde zuvor um den alternativen Erwerb vergeblich bemüht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3Voraussetzung für die Enteignung ist insbesondere, dass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in der Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht rechtzeitig eingetragen wird.





 

Frühere Fassungen von § 1 RettungsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RettungsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RettungsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettungsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RettungsG Enteignungsakt (vom 17.07.2020)
... auf eine angemessene Barabfindung. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so ... an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an ... gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.  ... Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ... 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 , dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem ...
§ 3 RettungsG Verfahren (vom 01.04.2012)
... zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen. (4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des ...
§ 4 RettungsG Entschädigung (vom 03.01.2018)
... verpflichtet. Die Zahlung erfolgt durch den Fonds. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der ... Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des ...
§ 7 RettungsG Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses (vom 17.07.2020)
... Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ...
§ 8 RettungsG Verordnungsermächtigung
... Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020)
... 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Euro ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes" ersetzt. 6. In § 13 wird nach ...