Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 RettungsG vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 CovStMG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des RettungsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 RettungsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 6 RettungsG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristung und Reprivatisierung


(1) 1 Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. 2 Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.

(2) 1 Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist. 2 Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen. 3 Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.

(3) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient. 2 Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. 2 Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. 3 Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. 4 Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. 2 Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. 3 Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. 4 Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.