Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des RettungsG am 17.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 4 des CovStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RettungsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
RettungsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | RettungsG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität § 2 Enteignungsakt § 3 Verfahren § 4 Entschädigung § 5 Rechtsschutz § 6 Befristung und Reprivatisierung | |
(Text alte Fassung) § 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses | (Text neue Fassung) § 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses |
§ 8 Verordnungsermächtigung § 9 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität | |
(1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden. (2) 1 Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein: | |
1. Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, | 1. Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, |
2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind, 3. Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind, 4. Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Vermögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Geschäften. 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 3 Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. 4 Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden. (3) 1 Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. 2 Enteignungsbegünstigte sind: | |
1. der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Fonds), | 1. der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Fonds), |
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. (4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln. 1. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen in dem für die Sicherung erforderlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann. 2. Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1 ist insbesondere, dass a) die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert (Systemrelevanz), | |
b) für eine rechtssichere, nachhaltige und wirtschaftlich zumutbare Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz nicht ausreichen, c) 1 eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht auf weniger einschneidende Weise, insbesondere nicht durch Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden kann (alternativer Erwerb). 2 Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde zuvor um den alternativen Erwerb vergeblich bemüht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 Voraussetzung für die Enteignung ist insbesondere, dass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in der Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht rechtzeitig eingetragen wird. | b) für eine rechtssichere, nachhaltige und wirtschaftlich zumutbare Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz nicht ausreichen, c) 1 eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht auf weniger einschneidende Weise, insbesondere nicht durch Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden kann (alternativer Erwerb). 2 Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde zuvor um den alternativen Erwerb vergeblich bemüht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 Voraussetzung für die Enteignung ist insbesondere, dass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in der Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht rechtzeitig eingetragen wird. |
§ 2 Enteignungsakt | |
(1) 1 Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes; 2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten; 3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt); 4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist; 5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht. 3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) 1 Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2 Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. 3 Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. 4 Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. 5 Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. | |
(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. | (3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. |
(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt. | |
§ 6 Befristung und Reprivatisierung | |
(1) 1 Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. 2 Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden. (2) 1 Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist. 2 Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen. 3 Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden. (3) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient. 2 Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu. | |
(4) 1 Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. 2 Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. 3 Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. 4 Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. | (4) 1 Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. 2 Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen. 3 Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen. 4 Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. |
§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses | § 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses |
(1) 1 Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt. | (1) 1 Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8704/v245926-2020-07-17.htm