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Änderung § 7 RettungsG vom 17.07.2020

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§ 7 RettungsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 RettungsG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses


vorherige Änderung

(1) 1 Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.



(1) 1 Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.