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Änderung § 7 RettungsG vom 17.07.2020
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§ 7 RettungsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 7 RettungsG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Text alte Fassung) § 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses | (Text neue Fassung)§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses |
(1) 1 Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt. | (1) 1 Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2 Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt. |
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