interne Verweise§ 2 RettungsG Enteignungsakt (vom 17.07.2020) ... auf eine angemessene Barabfindung. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so ... an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an ... gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. ... Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ... 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 , dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem ...
§ 3 RettungsG Verfahren (vom 01.04.2012) ... zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen. (4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des ...
§ 4 RettungsG Entschädigung (vom 03.01.2018) ... verpflichtet. Die Zahlung erfolgt durch den Fonds. In den Fällen des § Nummer 3 Absatz 1 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der ... Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des ...
Zitat in folgenden NormenStabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020) ... 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Euro ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
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