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Änderung § 108 StrlSchV vom 01.11.2011
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§ 108 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 108 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern | |
(Text alte Fassung) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, | (Text neue Fassung) 1 Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, |
1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, | |
verbringt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für | verbringt, bedarf der Genehmigung. 2 Satz 1 gilt nicht für |
1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, | |
2. die Durchfuhr, | 2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr, |
3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist, 4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist. | |
§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend. | 3 § 106 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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