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Änderung § 18 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 20 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 18 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Betriebseigene Kontrollen


(Text neue Fassung)

§ 18 Betriebseigene Kontrollen


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. 2 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 22 durchgeführt wird. 3 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1.000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 4 Der Besitzer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.



(1) 1 Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. 2 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 19 durchgeführt wird. 3 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1.000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 4 Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 5 Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.



(heute geltende Fassung)