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Änderung § 20 GflSalmoV vom 24.12.2009
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§ 23 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 20 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung | (Text neue Fassung)§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen 1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden | (1) 1 Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen 1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden |
(Textabschnitt unverändert) a) zu diagnostischen Zwecken, | |
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder | b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder |
c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, | |
2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur | 2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur |
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. | |
2 Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. | |
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