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Änderung § 8 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 8 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass

1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder

b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,

2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005



a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder

b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,

2. die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und

b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten.

2 Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.

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(2) 1 Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe



(2) 1 Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe

1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,

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2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb genommen und

3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 untersucht

werden. 2 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 10 durchgeführt wird.

(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat

1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,

2. der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe



2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb genommen und

3. der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht

werden. 2 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.

(3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat

1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,

2. der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe

a) des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,

b) der Betriebsgröße,

c) des Monats der Probenahme,

d) der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und

e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2

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bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei negativen Befunden spätestens drei Monate nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,



bei positiven Befunden unverzüglich, bei negativen Befunden spätestens 14 Tage nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,

3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.

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(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe



(4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe

1. des Impfdatums,

2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und

3. der verwendeten Impfstoffe

spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.