Tools:
Update via:
Änderung § 9 GflSalmoV vom 25.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung | § 9 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Amtliche Untersuchung | (Text neue Fassung)§ 9 Amtliche Untersuchung |
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a, der Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch. | Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8713/al0-43023.htm