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Änderung § 20 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 23 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text neue Fassung)

§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen

1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden



(1) 1 Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen

1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden

(Textabschnitt unverändert)

a) zu diagnostischen Zwecken,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder



b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur



2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c) zur unschädlichen Beseitigung

verbracht werden.

vorherige Änderung

2 Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend.



2 Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.


(heute geltende Fassung)