Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 GflSalmoV vom 25.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34e GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 33 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Aufhebung der Maßregeln


vorherige Änderung

 


(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.