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Änderung § 11 GflSalmoV vom 17.11.2023
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§ 12 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 11 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln | (Text neue Fassung)§ 11 Aufhebung der Maßregeln |
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist. (2) 1 Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und | (1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind. (2) 1 Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und |
(Textabschnitt unverändert) 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. | |
2 In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit | 2 In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern |
1. alle Hühner | |
a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und 2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt | a) nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und 2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt |
worden sind. | |
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist. | |
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