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Änderung § 17 GflSalmoV vom 17.11.2023
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§ 19 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 17 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 19 Einstallen von Junghennen | (Text neue Fassung)§ 17 Einstallen von Junghennen |
1 Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht worden ist und 2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist. | 1 Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und 2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist. |
(Textabschnitt unverändert) 2 Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. |
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