Änderung § 17 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 19 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 17 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Einstallen von Junghennen


(Text neue Fassung)

§ 17 Einstallen von Junghennen


vorherige Änderung

1 Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht worden ist und

2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.



1 Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

(Textabschnitt unverändert)

2 Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.






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