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Abschnitt 8 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen

§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum



(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.

(2) 1Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.




§ 35 Mitteilungen der Länder



Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

1.
der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,

2.
der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,

3.
der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,

4.
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012

erforderlichen Angaben.



 
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