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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009 (ERPWPG2009 k.a.Abk.)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 777 (Nr. 20)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERPWPG2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWPG2009 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERPWPG2009
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2010 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8728/a160860.htm