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§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009 (ERPWPG2009 k.a.Abk.)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 777 (Nr. 20)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 680 Millionen Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERPWPG2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWPG2009 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERPWPG2009
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2010 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8728/a160861.htm