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§ 5 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009 (ERPWPG2009
k.a.Abk.
)
G. v. 20.04.2009
BGBl. I S. 777
(
Nr. 20
)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 640-7
Bestand des Bundesvermögens
0 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in §
2
des
ERP-Verwaltungsgesetzes
festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
§ 4
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Zitierungen von
§ 5 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ERPWPG2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWPG2009 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 ERPWPG2009
... §§ 2 bis
5
gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2010 ...
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