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Anhang 3 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
- 1.
- Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1, 4.1 und 4.4.1 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 11 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.
Tabelle 1
Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Nr. | Einsatzbereich | DK 0 | DK I | DK II | DK III |
1 | Geologische Barriere | ||||
1.1 | Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere | 4 | 4 | 4 | 4 |
2 | Basisabdichtungssystem | ||||
2.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 5 | 5 | 5 | |
2.2 | Schutzlage/Schutzschicht | 6 | 7 | 8 | |
2.3 | Mineralische Entwässerungsschicht | 5 | 6 | 7 | 8 |
3 | Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas- kollektoren), Profilierung des Deponie- körpers sowie Trag- und Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächen- abdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten, die 1) | ||||
3.1 | alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten | 5 | 6 | 7 | 8 |
3.2 | mindestens alle Anforderungen an die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten | 5 | 5 2) | 6 | 7 |
3.3 | weder die Anforderungen an die geologische Barriere noch die Anforde- rungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten | 3) | 5 2) | 5 2) | 5 2) |
4 | Oberflächenabdichtungssystem | ||||
4.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 5 2) | 5 2) | 5 2) | |
4.2 | Schutzlage/Schutzschicht | 4) | 4) | ||
4.3 | Entwässerungsschicht | 4) | 4) | 4) | |
4.4.1 | Rekultivierungsschicht | 9 | 9 | 9 | 9 |
4.4.2 | Technische Funktionsschicht | Anhang 1 Nr. 2.3.2 | Anhang 1 Nr. 2.3.2 | Anhang 1 Nr. 2.3.2 | Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
- 1)
- Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
- 2)
- Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Begrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.
- 3)
- Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.
- 4)
- In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Sicherungsmaßnahmen einhalten.
- 2.
- Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.
Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:- a)
- der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
- b)
- es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
- c)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.
- a)
- der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
- b)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
- c)
- der Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
- d)
- es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
- e)
- der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2 Zuordnungswerte
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1) |
Nr. | Parameter | Maß einheit | Geo- logische Barriere | DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht |
1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Original- substanz 2) | |||||||
1.01 | bestimmt als Glühverlust | Masse% TM | ≤ 3 2a) | ≤ 3 2a) | ≤ 3 2a)3)4)5) | ≤ 5 3)4)5) | ≤ 10 4)5) | |
1.02 | bestimmt als TOC | Masse% TM | ≤ 1 2a) | ≤ 1 2a) | ≤ 1 2a)3)4)5) | ≤ 3 3)4)5) | ≤ 6 4)5) | |
2 | Feststoffkriterien | |||||||
2.01 | Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 6 | ||||
2.02 | PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180) | mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 1 | ≤ 0,1 | |||
2.03 | Mineralölkohlen- wasserstoffe (C 10 bis C 40) | mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 500 | ||||
2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 30 | ≤ 5 6) | |||
2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | ≤ 0,6 | |||||
2.06 | Säureneutralisations- kapazität | mmol/kg | muss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7) | muss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7) | muss ermit- telt werden | |||
2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Original- substanz | Masse% TM | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 5) | ≤ 0,8 5) | ≤ 4 5) | ||
2.08 | Blei | mg/kg TM | ≤ 140 | |||||
2.09 | Cadmium | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
2.10 | Chrom | mg/kg TM | ≤ 120 | |||||
2.11 | Kupfer | mg/kg TM | ≤ 80 | |||||
2.12 | Nickel | mg/kg TM | ≤ 100 | |||||
2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
2.14 | Zink | mg/kg TM | ≤ 300 | |||||
3 | Eluatkriterien | |||||||
3.01 | pH-Wert 8) | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | 6,5-9 | |
3.02 | DOC 9) | mg/l | ≤ | 50 | ≤ 50 3)10) | ≤ 80 3)10)11) | ≤ 100 | |
3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 | |
3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ≤ 0,01 |
3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 0,04 |
3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 0,002 |
3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ≤ 0,05 |
3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 0,05 |
3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ≤ 0,0002 |
3.10 | Zink | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ≤ 0,1 |
3.11 | Chlorid 12) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.500 13) | ≤ 1.500 13) | ≤ 2.500 | ≤ 10 14) |
3.12 | Sulfat 12) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 100 15) | ≤ 2.000 13) | ≤ 2.000 13) | ≤ 5.000 | ≤ 50 14) |
3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 | |
3.14 | Fluorid | mg/l | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 | ||
3.15 | Barium | mg/l | ≤ 2 | ≤ 5 13) | ≤ 10 13) | ≤ 30 | ||
3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1 | < 7 | ≤ 0,03 | |
3.17 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 13) | < 1 13) | ≤ 3 | ||
3.18a | Antimon 16) | mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,07 13) | ≤ 0,5 | ||
3.18b | Antimon - Co-Wert 16) | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,12 13) | ≤ 0,15 13) | ≤ 1,0 | ||
3.19 | Selen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,05 13) | ≤ 0,7 | ||
3.20 | Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen 12) | mg/l | ≤ 400 | ≤ 400 | ≤ 3.000 | ≤ 6.000 | ≤ 10.000 | |
3.21 | elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | ≤ 500 |
- ---
- 1)
- In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
- 2)
- Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
- 2a.
- Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse% oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht.
- 3)
- Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
- a)
- die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
- b)
- sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
- c)
- bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,
- d)
- auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
- e)
- das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
- 4)
- Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
- 5)
- Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.
- 6)
- Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 µg/l nicht überschritten wird.
- 7)
- Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
- 8)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
- 9)
- Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
- 10)
- Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
- 11)
- Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- 12)
- Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
- 13)
- Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- 14)
- Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
- 15)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 16)
- Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung V. v. 30. Juni 2020 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 4. Juli 2020
Frühere Fassungen von Anhang 3 DepV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.07.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 03.10.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 |
aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 15.04.2013 BGBl. I S. 814 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066 |
aktuell | vor 01.12.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 3 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DepV Begriffsbestimmungen (vom 04.07.2020)
... ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten; 6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): ... 0): Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten; 7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK ... I, DK I): Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten; 8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK ... DK II): Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten; 9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, ... gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten; 10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, ... Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten; 24. Langzeitlager der Klasse I ... Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten; 25. Langzeitlager der Klasse II ... Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten; 26. Langzeitlager der Klasse III ... Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten; 27. Langzeitlager der Klasse IV ... 37. Zuordnungskriterien: Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer ... der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2 ...
§ 6 DepV Voraussetzungen für die Ablagerung (vom 01.08.2023)
... zur Deponie als 1. nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten a) Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 - BM-F2, ... GS-2, GS-3 - oder 2. als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten a) Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 ... gilt, dass nach der Stabilisierung 1. die Bestimmung aller Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.2 erfolgt, ... Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, oder 2. auf Deponien, die alle ... von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 1. für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie oder einem ... dass 1. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und 2. die Ablagerung in einem ... alle Anforderungen für die Deponieklasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I eingehalten werden, oder 2. mindestens alle Anforderungen ... Anforderungen für die Deponieklasse II erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II eingehalten werden, oder 3. mindestens alle Anforderungen ... Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, oder 4. alle Anforderungen für ... alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 eingehalten werden, oder 2. auf Deponien, die alle ...
§ 8 DepV Annahmeverfahren (vom 01.08.2023)
... 8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und ... zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie zu überprüfen. Bei Abfällen, die nicht ... Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2 , bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter ... Anfallstelle stammt, 2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden, 3. keine Anhaltspunkte ... 3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit ...
§ 14 DepV Grundsätze (vom 01.05.2013)
... wurde. (3) Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen ...
§ 23 DepV Errichtung und Betrieb (vom 04.07.2020)
... in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich. (3) Der Befüller hat die Einhaltung der ...
§ 25 DepV In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien (vom 01.12.2011)
... oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind Festlegungen nach Satz 1 ...
Anhang 1 DepV Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28) (vom 09.07.2024)
... hohe Evapotranspiration erreicht werden. 4. Das eingesetzte Material muss Anhang 3 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) (vom 04.07.2020)
... der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige ... nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn 1. die Abweichung des Messwertes des ... für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde, den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung ... für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde. Parameter nach Anhang 3 ... Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde. Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung *) Glühverlust 100 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Artikel 3 ErsatzbaustoffVEV Änderung der Deponieverordnung
... Deponie als 1. nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten a) Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 - ... GS-3 - oder 2. als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten a) Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl „7" durch die Zahl „8" ersetzt. 2. § 1 Absatz 3 ... fünf Jahre nach Herstellung" eingefügt. 21. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „und ... nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn 1. die Abweichung des Messwertes des ... die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde. Parameter nach ... 2 dieser Verordnung festgelegt wurde. Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung *) ...
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst: „Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst: „ Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 ... 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892 - 11:2019)" ersetzt. 12. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 ...
Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 2 AbfKlärVNOV Änderung der Deponieverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „§ 2 ... thermische Verfahren" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. 4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden." 10. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ... die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde," ersetzt. 12. Folgender Anhang 6 wird ...
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