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Anhang 5 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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Anhang 5 Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)



1. Information und Dokumentation

1.1
Betriebsordnung

Die Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu enthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der Deponie gut sichtbar ausgehängt sein.

1.2
Betriebshandbuch

Im Betriebshandbuch sind festzulegen:

1.
für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit den Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind,

2.
Maßnahmen nach § 12 Absatz 4, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchzuführen sind,

3.
die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

1.3
Abfallkataster

Eine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2.500 m² Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleichbleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem Bergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer Deponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 10m Höhe haben dürfen.

Der Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungskammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:

1.
Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Abfallherkunft,

2.
Ort der Ablagerung/des Einbaus (Angabe der Rasternummern bzw. Angabe der Ablagerungskammernummern),

3.
Art der Ablagerung/des Einbaus,

4.
Zeitpunkt der Ablagerung/des Einbaus.

1.4
Betriebstagebuch

Das Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:

1.
Abfallkataster,

2.
grundlegende Charakterisierung der angelieferten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sowie die festgelegten Schlüsselparameter,

3.
Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3,

4.
Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4,

5.
Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei fehlender Übereinstimmung des Abfalls oder Deponieersatzbaustoffs mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des Abfallerzeugers,

6.
Angaben über Art, Menge und Herkunft zurückgewiesener Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe,

7.
Protokolle der Abnahme der für den Ablagerungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen,

8.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Ablagerung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,

9.
die Ergebnisse von sonstigen anlagen- und stoffbezogenen Kontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen. Es muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.

2. Jahresbericht

 
Der Jahresbericht besteht aus:

1.
Stammdaten (Nummer 2.1),

2.
Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse (Nummer 2.2),

3.
Erklärung zum Deponieverhalten (Nummer 2.3),

4.
Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen (Nummer 2.4).

2.1
Stammdaten

Stammdaten sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponiebetreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der Ansprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,

2.
Lagebezeichnung der Deponie und des zugelassenen Einzugsgebietes,

3.
Laufzeiten und Kapazitäten,

4.
zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel, ggf. zugelassene Deponieersatzbaustoffe,

5.
geologische Barriere und Basisabdichtung und ggf. technische Nachbesserungen oder Vertikalabdichtung,

6.
durchgeführte Einsatzfälle von Deponieersatzbaustoffen,

7.
ausgeführte Oberflächenabdichtungen, temporäre Abdeckungen und Endabdeckungen,

8.
Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,

9.
Messstellen und Messeinrichtungen nach Nummer 3.1,

10.
Deponiegasfassungs- und -behandlungs- oder -verwertungsanlagen,

11.
Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenlager,

12.
Nebenanlagen (z. B. Fackeln, Blockheizkraftwerke),

13.
sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankanlage),

14.
Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulassungen zum Betrieb der Deponie mit Datum und Art des Bescheides,

15.
Lageplan mit Darstellung aller relevanten Überwachungseinrichtungen und Angabe der Grundwasserfließrichtung.

Der Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 15, bei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen) und 11 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stammdaten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die Stammdaten des Vorjahresberichtes verwiesen werden.

2.2
Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse

Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und der Tabelle ermittelten Daten auszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf. Ablagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:

1.
Niederschlagsmengen - Sickerwassermengen,

2.
Sickerwassermenge und -zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung,

3.
Grundwasserbeschaffenheit - Einhaltung der Auslöseschwellen,

4.
charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie den Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens,

5.
Temperaturprofile an der Basis,

6.
Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis,

7.
Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers,

8.
gefasste Gasmengen und -qualitäten,

9.
Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie,

10.
Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten.

Satz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und Zusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.

Über die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Ablagerungsphase an dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen werden. Abweichend kann sich bei einer Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungsphase befindet, der Beginn der Darstellung auf die letzten sechs Jahre vor diesem Termin beschränken.

2.3
Erklärung zum Deponieverhalten

Der Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den Zustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand befindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder getroffen wurden.

2.4
Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen

Der Deponiebetreiber hat eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zu erstellen. Die Auswertung ist nach den folgenden Kriterien zu differenzieren:

1.
auf der Deponie abgelagerte Abfälle,

2.
auf der Deponie innerhalb von Baumaßnahmen verwertete Abfälle,

3.
abgegebene Abfälle zu Verwertung,

4.
abgegebene Abfälle zur Beseitigung.

3. Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen

3.1
Messeinrichtungen

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der Betreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforderlichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten abzusichern:

1.
Grundwasserüberwachung mit mindestens einer geeigneten Messstelle im Grundwasseranstrom und einer ausreichenden Zahl von Messstellen, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie; die Grundwassermessstellen müssen Informationen über den Grundwasserkörper liefern, der durch die Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird. Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen sind zu dokumentieren.

2.
Überwachung der Setzungen und Verformungen der nach Anhang 1 erforderlichen Deponieabdichtungssysteme.

3.
Überwachung der Setzungen und Verformungen sowie Verfüllzustände des Deponiekörpers. Auf Ergebnisse der Datenauswertung von Flug- oder Satellitenüberwachungen kann zurückgegriffen werden.

4.
Menge und Qualität von in einer Entwässerungsschicht nach Anhang 1 gefasstem Sickerwasser und sonstigem von Oberflächen stammenden gefassten Abwasser (Oberflächenwasser). Falls die Mengenerfassung des Oberflächenwassers einen nicht verhältnismäßigen Aufwand darstellt, kann hierauf mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden.

5.
Erfassung von folgenden meteorologischen Daten:

a)
Niederschlag,

b)
Temperatur,

c)
Windrichtung und -geschwindigkeit,

d)
Verdunstung.

Auf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der Umgebung kann zurückgegriffen werden.

6.
Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.

Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) eine Emissionserklärung über die von der Deponie ausgehenden Schadstoffemissionen abzugeben ist, und die Emissionen auf der Grundlage von Messungen ermittelt worden sind, hat der Deponiebetreiber dies bei der Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu beachten.

3.2
Mess- und Kontrollprogramm

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nummer 1 bis 5, der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nummer 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der dort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrollen nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten Personen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können bei Deponien oder Deponieabschnitten Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach Satz 1 durchzuführenden Kontrollen und Messungen festgelegt werden.

Tabelle

Nr.Messung/KontrolleHäufigkeit/Darstellung
  Ablagerungs- und
Stilllegungsphase
Nachsorgephase
1Meteorologische Daten
1.1Niederschlagsmengetäglich,
als Tagessummenwert
täglich, summiert
zu Monatswerten
1.2Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/
15.00 Uhr MESZ)
täglichMonatsdurch-
schnittswert
1.3Windrichtung und -geschwindigkeit des
vorherrschenden Windes
täglichnicht erforderlich
1.4Verdunstungtäglichtäglich, summiert
zu Monatswerten
2Emissionsdaten
2.1Sickerwassermengetäglich,
als Tagessummenwert
halbjährlich
2.2Zusammensetzung des Sickerwassers 1) vierteljährlichhalbjährlich
2.3Menge und Zusammensetzung
des Oberflächenwassers 1)
vierteljährlichhalbjährlich
2.4Aktiv gefasste Gasmenge und
Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2,
ausgewählte Spurengase)
Gasmenge täglich,
als Tagessummenwert;
Zusammensetzung
einmal monatlich; aus-
gewählte Spurengase
einmal halbjährlich
Gasmenge wöchentlich,
als Halbjahressummen-
wert; Zusammensetzung
einmal halbjährlich
2.5Wirksamkeitskontrollen der Entgasung 2) wöchentlich
bzw. halbjährlich
halbjährlich
2.6Geruchsemissionenbei Geruchsproblemen bei Geruchsproblemen
3Grundwasserdaten
3.1Grundwasserständehalbjährlich 3) halbjährlich 3)
3.2Grundwasserbeschaffenheit/
Kontrolle der Auslöseschwellen 4)
vierteljährlichhalbjährlich
4Daten zum Deponiekörper
4.1Setzungsmessungen und
Stabilitätsuntersuchungen 5)6)
jährlichjährlich
4.2Struktur und Zusammensetzung
des Deponiekörpers 7)
jährlich 
5Abdichtungssysteme
5.1Verformung des Basisabdichtungssystems 6)8) jährlichjährlich
5.2Prüfung der Entwässerungsleitungen und der
zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung
jährlichjährlich
5.3Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs-
system 9)
standortspezifische
Häufigkeit
standortspezifische
Häufigkeit
5.4Funktionsfähigkeit und Verformung
des Oberflächenabdichtungssystems 5)6)
jährlich 2) jährlich
5.5Dichtungskontrollsystemvierteljährlichvierteljährlich
6Untertagedeponie
Höhenlage der Oberkante
der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2
nicht relevant jährlich 10)


 
1)
Die zu messenden Parameter sind in der Deponiezulassung festzulegen. Mit Ausnahme der Häufigkeit der Kontrollen ist die LAGA-Mitteilung 28 „Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien" (Stand April 2019, redaktionell ergänzt November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), zu beachten.

2)
Organoleptische Kontrollen sind an noch offenen Deponieabschnitten wöchentlich vom Deponiebetreiber durchzuführen. An temporär oder endgültig abgedeckten oder abgedichteten Deponieabschnitten oder Deponien hat der Deponiebetreiber die Wirksamkeit einer eventuellen Entgasung oder der Restgasoxidation halbjährlich mittels Messungen mit Flammenionisationsdetektor, Laser-Absorptionsspektrometrie oder mittels anderer gleichwertiger Verfahren auf der Deponieoberfläche und an Gaspegeln im näheren Deponieumfeld zu kontrollieren.

3)
Die Grundwasserstände sind mindestens bei jeder Probennahme für die Bestimmung der Grundwasserbeschaffenheit zu messen. Bei stark schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.

4)
Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die Untersuchungen für Nummer 3.2 sind von Prüflaboratorien durchzuführen, die für die betreffenden Untersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert und gegebenenfalls nach landesspezifischen Vorgaben notifiziert oder anerkannt sind. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien (LAGA Mitteilung 28, Stand April 2019, redaktionell ergänzt November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), sind zu beachten.

5)
Setzungsmessungen sind an repräsentativen Schnitten der Deponie durchzuführen.

6)
Die Messergebnisse müssen auch bei einem Wechsel des Messverfahrens miteinander verglichen werden können und als Zeitreihen der Höhenlinien darstellbar sein. Bei größeren Abweichungen von den Setzungsprognosen sind die Ursachen zu klären und die Prognosen zu korrigieren.

7)
Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle, Arten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.

8)
Höhenvermessungen der Sickerrohre im Entwässerungssystem oder in speziell für diesen Zweck verlegten Rohren.

9)
Durchgehende Temperaturprofile des Rohrmaterials gemessen am Scheitel der Sickerrohre; bis zu 5m Überdeckung alle sechs Monate, danach nur noch bei Vorkommnissen, durch die es zu einer wesentlichen Erwärmung des Deponiekörpers kommt wie Deponiebränden, Deponiebelüftung.

10)
Nach 20 Jahren ohne auffälligen Befund genügt eine fünfjährliche Kontrolle.

4. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III

 
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens Folgendes sicherzustellen:

1.
Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine erheblichen Emissionen ausgehen. Hinweise zur Minderung der Staubemissionen enthält die VDI-Richtlinie, VDI 3790 Blatt 2, (Ausgabe Juni 2017 - Umweltmeteorologie - Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen - Deponien, Beuth Verlag, Berlin).

2.
Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden, bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken.

3.
Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend.

4.
Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass Temperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrichtungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche für Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten.

5.
Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt wird.

6.
Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so zu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.

7.
Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen standsicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Standsicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht, muss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit der Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen.

5. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV

 
Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens Folgendes sicherzustellen:

1.
Abfälle, die stauben, sind so zu handhaben und abzulagern, dass von ihnen keine Emissionen ausgehen.

2.
Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand in den Ablagerungsbereich gefördert, sind sie so zu konditionieren, dass sie die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen.

3.
Zur Gewährleistung eines störungsfreien Förderbetriebs sind geeignete Vorkehrungen gegen ein Verstopfen der Befüllleitung zu treffen.

4.
Abfälle dürfen nach Ablagerung nicht untereinander reagieren. Sind Reaktionen möglich oder nicht auszuschließen, sind die verschiedenen Abfälle entweder in getrennten Hohlräumen abzulagern oder in den Hohlräumen sind durch bauliche Maßnahmen getrennte Abschnitte zu schaffen. Das gilt auch für Abfälle, die in Behältnissen abgelagert werden.

6. Sickerwasser

 
Der Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 4 errichtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 25 Absatz 4 infiltriert wird.

7. Deponiegas

 
Entsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Ablagerungsphase zu fassen und zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -verwertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest. Quantität und Qualität des Deponiegases sind nach Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.4 zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas verzichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas enthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.

8. Belästigungen und Gefährdungen

 
Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

1.
Geruchs- und Staubemissionen,

2.
Brände,

3.
Aerosolbildung,

4.
Vögel, Ungeziefer, Insekten,

5.
Lärm und Verkehr.

Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich für deren Beseitigung zu sorgen.

9. Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals

 
Die Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:

1.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts,

2.
Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,

3.
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

4.
Art und Beschaffenheit, Verhalten und Reaktionen von Abfällen,

5.
Bezüge zum Gefahrgutrecht,

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung und

7.
Arbeits- und Gesundheitsschutz.

10. Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase

 
In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:

1.
Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind weitgehend abgeklungen.

2.
Eine Gasbildung findet nicht statt oder ist so weit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des Restgases ist nachzuweisen.

3.
Setzungen sind so weit abgeklungen, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der letzten zehn Jahre zu bewerten.

4.
Das Oberflächenabdichtungssystem ist in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.

5.
Die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher.

6.
Die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt.

7.
Das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser hält ohne Behandlung die Konzentrationswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung ein.

8.
Das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, verursacht keine Überschreitung der Auslöseschwellen in den nach § 12 Absatz 1 festgelegten Grundwasser-Messstellen, und eine Überschreitung ist auch für die Zukunft nicht zu besorgen.

9.
Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten können.

11. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

 
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von Anhang 5 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
aktuellvor 01.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 5 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 5 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DepV Organisation und Personal (vom 04.07.2020)
... zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, 3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen ...
§ 9 DepV Handhabung der Abfälle
... nicht zu besorgen ist. Im Übrigen hat er die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu handhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 ... 5 Nummer 4 zu handhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu ...
§ 11 DepV Nachsorge (vom 01.06.2012)
... zuständige Behörde unter Berücksichtigung 1. der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder  ...
§ 12 DepV Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen (vom 02.05.2013)
... und geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle dieser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige ... Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu schaffen. Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie sonstigen ... Deponiebetreiber hat bis zum Ende der Nachsorgephase Messungen und Kontrollen nach Anhang 5 Nummer 3.2 durchzuführen. Ergänzend hat der Betreiber einer Deponie der Klasse ... Klasse 0, I, II oder III bis zum Ende der Nachsorgephase 1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu handhaben, 2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu handhaben und  ... 1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu handhaben, 2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu handhaben und 3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigungen und ... 3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen nach Anhang 5 Nummer 8 zu minimieren. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die ...
§ 13 DepV Information und Dokumentation (vom 02.05.2013)
... Ablagerungsphase folgende Unterlagen zu erstellen: 1. eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1 und 2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2.  ... eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1 und 2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2. Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und auf ... Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III oder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Nummer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben zu dokumentieren. Die ... wird. (3) Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Auf ... Behörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen. Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an ...
§ 27 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2020)
... oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt, ... nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt, 5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen, 6. ... dass nachteilige Reaktionen erfolgen, 6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder ... konsolidieren oder sich verfestigen, 7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut, 8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung ... 6 Abfälle nicht richtig einbaut, 8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert, 9. entgegen § 9 Satz 3 in ... Abfälle nicht richtig konditioniert, 9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren,  ... 19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 6 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt, 20. entgegen § 12 ... nicht rechtzeitig informiert, 7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht ...
Anhang 1 DepV Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28) (vom 09.07.2024)
... Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2. 8) Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7 . 2.4 Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen  ...
Anhang 2 DepV Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)
... Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... „Absatz 7" ersetzt. c) In Nummer 26 werden nach der Angabe „Anhang 5 " die Wörter „Nummer 6 oder" eingefügt. d) In Nummer 27 wird ... 2004" durch die Wörter „Stand: Dezember 2009" ersetzt. 23. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... ersetzt. dd) Ziffer 5 wird aufgehoben. 14. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 werden in Satz 1 das Wort ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 7 IndEmissRLUV Änderung der Deponieverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 19 werden nach der Angabe „Anhang 5 " die Wörter „Nummer 6 oder" eingefügt. bb) Nummer 22 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz ...