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Artikel 2 - TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 20 Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."
Zitierungen von Artikel 2 TKEntschNeuOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TKEntschNeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKEntschNeuOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Artikel 3 PKGrGEG Folgeänderungen anderer Gesetze
... des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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