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Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 JVEG § 23, Anlage 3 (neu)

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Entschädigung Dritter

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1.
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder

2.
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,

werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10.000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1.
bei einer Investitionssumme von mehr als 10.000 bis 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;

2.
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

a)
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und

b)
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind."

2.
Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)"

Nr.TätigkeitHöhe
Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
100,00 EUR
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle
35,00 EUR
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 EUR
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert
42,00 EUR
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
75,00 EUR
(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-
Anschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-
kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 40,00 EUR
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 70,00 EUR
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 125,00 EUR
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
108- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 490,00 EUR
109- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 855,00 EUR
110- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1.525,00 EUR
 Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-
tragungsgeschwindigkeit (DSL):
 
111- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 65,00 EUR
112- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 110,00 EUR
113- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 200,00 EUR
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragten Kundendatensatz 18,00 EUR
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen
35,00 EUR
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
30,00 EUR
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
90,00 EUR
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
302Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
30,00 EUR
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
4,00 EUR
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort
60,00 EUR
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
305- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt
190,00 EUR
306- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt
490,00 EUR
307 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt
930,00 EUR
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.
308Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter Länge
110,00 EUR
309Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:
je Anschluss
100,00 EUR
 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
 
310 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 35,00 EUR
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 309 und 310:
311- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert
8,00 EUR
312- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht länger als zwei Wochen dauert
14,00 EUR
313- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
25,00 EUR
314Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 EUR
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage)
90,00 EUR
401Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle
35,00 EUR".



Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 G 10 § 20

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 20 Entschädigung

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."


Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 ZFdG § 23f

§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 23f Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."


Artikel 4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 TKG § 110, § 113, § 150

§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2009.