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Synopse aller Änderungen der AtAV am 31.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 durch Artikel 16 der StrlSchNRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

1 Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 'radioaktive Abfälle': alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;



1. 'radioaktive Abfälle': alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;

2. 'abgebrannte Brennelemente': Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;

3. 'umschlossene Strahlenquelle': ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

4. 'Verbringung': alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;

5. 'Endlagerung': die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

6. 'Wiederaufarbeitung': ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist;

7. 'Versender': jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;

8. 'Empfänger': jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;

9. 'Mitgliedstaat': ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

10. 'Drittland': ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

11. 'Ursprungsland' oder 'Ursprungsmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;

12. 'Bestimmungsland' oder 'Bestimmungsmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;

13. 'Durchfuhrland' oder 'Durchfuhrmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;

14. 'zuständige Behörde': jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;

15. 'anerkannte Einrichtung': eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;

16. 'ordnungsgemäß gestellter Antrag': der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt;

17. 'Sammelgenehmigung': eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung


(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig

1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder

2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.

(2) 1 Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

1. aus dem Inland

a) in einen Mitgliedstaat oder

b) in ein Drittland,

2. in das Inland aus einem Drittland oder

3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,

verbringt. 2 Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. 3 Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.

vorherige Änderung

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 22 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.



(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn

1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,

2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und

3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.