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Änderung § 4 VISZG vom 26.11.2019
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§ 4 VISZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 4 VISZG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Datenschutzkontrolle | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes. | (Text neue Fassung) 1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes. |
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