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§ 7 - Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-103 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Ausführung fotografischer Aufträge,

2.
Anwendung fotografischer Prozesse,

3.
Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kundenwünsche berücksichtigen,

b)
Auftragsziele analysieren,

c)
Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen,

d)
technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und fotografische Aufnahmegeräte handhaben,

e)
Licht nutzen und Licht setzen,

f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen,

g)
Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie

h)
die Vorgehensweise bei der Herstellung von Aufnahmen begründen und fachliche Hintergründe aufzeigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
das Ausführen eines fotografischen Auftrags unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts,

b)
das Ausführen eines fotografischen Auftrags außerhalb des gewählten Schwerpunkts,

c)
das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eigenem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe des Verwendungszwecks vorzulegen;

3.
der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c je ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen;

4.
die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prüfungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15 Minuten;

5.
die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a und b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Hilfsmittel und Kamerazubehör handhaben,

b)
Licht nutzen und Licht setzen,

c)
fotografische Aufnahmegeräte handhaben und Belichtungen durchführen,

d)
Bildbearbeitungs- und Bildausgabeprozesse durchführen sowie

e)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme einschließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll darstellen, dass er

a)
Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kunden beraten, Arbeitsschritte festlegen,

b)
Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung anwenden,

c)
Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden,

d)
Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung anwenden und optimieren,

e)
fachbezogene Berechnungen durchführen,

f)
wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen berücksichtigen sowie

g)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz und Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge" 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse" 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 7 FotoAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FotoAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...