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Anlage - Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-103 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-103 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- 1.
- Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzu- friedenheit und Kundenbindung führen b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern | 4 | |
c) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren d) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen e) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden bera- ten f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bear- beiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln | 4 | |||
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufnahmeentwürfe erstellen b) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen | 6 | |
c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen d) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen e) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstge- wählte Themen erarbeiten und darstellen | 6 | |||
3 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Arbeitsschritte festlegen b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmi- gungen einholen c) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungs- geräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transpor- tieren und vor Witterungseinflüssen schützen d) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswer- ten | 4 | |
e) Termine planen und Terminabsprachen treffen f) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeits- schritte mit Dienstleistern abstimmen g) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstim- men | 4 | |||
4 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden b) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden c) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten ein- setzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildauf- zeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen | 14 | |
d) fotografische Reproduktionen durchführen e) Scans erstellen | ||||
f) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen | 2 | |||
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bild- ergebnis abstimmen | 8 | |
c) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtem- peratur, Intensität und Charakteristik einsetzen d) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen e) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen | 10 | |||
6 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmeverfahren auswählen b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe be- schaffen c) Kamera einrichten d) Gestaltungsmittel einsetzen e) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren | 12 | |
f) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestand- punkte festlegen und Bildregie übernehmen g) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungs- zeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berück- sichtigen h) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen | 8 | |||
7 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, in- stallieren, nutzen und pflegen b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren c) Bilddatenformate unterscheiden | 10 | |
d) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden e) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und ent- sprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten f) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter- schiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen g) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berück- sichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen | 12 | |||
8 | Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausge- ben b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | 6 | |
c) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwe- cke vorbereiten und durchführen | 2 | |||
9 | Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten b) Speichermedien und Dateiformate festlegen c) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken fest- legen d) Bildarchive anlegen und pflegen e) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen | 8 |
- 2.
- Berufsausbildung in Schwerpunkten
- 2.1
- Schwerpunkt Porträtfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnah- mesituation einzulassen b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten c) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten | 8 |
2 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakte- ristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage fest- legen c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wün- sche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten d) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken e) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anläs- sen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kun- den abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren | 17 |
3 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen | 3 |
- 2.2
- Schwerpunkt Produktfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 8 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter- schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver- schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut- zen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys- teme auswählen und einsetzen | 10 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Pro- dukte nach Layout einrichten b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbe- aussage setzen c) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen | 10 |
- 2.3
- Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 6 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter- schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys- teme auswählen und einsetzen | 10 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf- nahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeit- punkts festlegen b) Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozes- sen einbeziehen und positionieren c) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen d) Merkmale von Baustilen unterscheiden e) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits- maßnahmen anwenden f) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten | 12 |
- 2.4
- Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen | 6 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter- schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver- schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut- zen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamera- systeme auswählen und einsetzen c) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen d) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglich- keiten unterscheiden | 12 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf- nahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentati- onsaufnahmen erstellen c) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden d) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits- maßnahmen anwenden e) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen so- wie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten f) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren | 10 |
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun- gen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah- men zur Brandbekämpfung ergreifen | gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be- ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um- weltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten | 2 | |
6 | Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung doku- mentieren b) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketing- maßnahmen mitwirken c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden d) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden | 4 | |
e) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen f) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren g) Rechnungen erstellen | 2 |
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