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§ 2 - Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- ist „Betreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;
- 2.
- ist „öffentliches Telekommunikationsnetz" ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;
- 3.
- sind „Störaussendungen" von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.
Text in der Fassung des Artikels 50 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 2 SchuTSEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 50 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SchuTSEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchuTSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuTSEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 50 TKMoG Änderung der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
... 9022-12-1) In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die Angabe „§ 3 Nr. 27" durch die Angabe ...
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