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§ 3 - Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen



(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;

2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;

3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;

4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;

5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

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Zitierungen von § 3 SchuTSEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuTSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuTSEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchuTSEV Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
... die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
Anlage 1 SchuTSEV (zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
Anlage 2 SchuTSEV (zu § 3 Abs. 1) Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen
Anlage 3 SchuTSEV (zu § 3 Abs. 1) Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits- zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5 , § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 4 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
... die in definierten Frequenz- bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Nach Zeitaufwand gemäß ...