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§ 3 - Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann
- 1.
- die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
- 2.
- zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
- 3.
- den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
- 4.
- besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
- 5.
- den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.
(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.
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Zitierungen von § 3 SchuTSEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuTSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuTSEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchuTSEV Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
... die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits- zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5 , § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV nach Zeitaufwand ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 4 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
... die in definierten Frequenz- bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Nach Zeitaufwand gemäß ...
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