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Änderung § 2 SchuTSEV vom 01.12.2021
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§ 2 SchuTSEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 2 SchuTSEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung 1. ist 'Betreiber' diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat; | |
(Text alte Fassung) 2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird; | (Text neue Fassung) 2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird; |
3. sind 'Störaussendungen' von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können. |
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