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Änderung § 2 SchuTSEV vom 01.12.2021

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§ 2 SchuTSEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 SchuTSEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. ist 'Betreiber' diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;

(Text alte Fassung)

2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

(Text neue Fassung)

2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

3. sind 'Störaussendungen' von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.