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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Förderungsfähige Vorhaben



(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes können die Länder folgende Investitionen fördern:

1.
Schaffung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung,

2.
Ausbau und Umbau vorhandener Gebäude zur Schaffung von Plätzen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung.

(2) Es können nur zusätzliche Investitionen, die nach dem 1. Januar 1990 begonnen worden sind, gefördert werden, wenn hierdurch zusätzliche Plätze zur vorläufigen Unterbringung geschaffen werden.

(3) Für Investitionen, die als Anteilsfinanzierung nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder nach Artikel 91b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Kredite aus dem Gemeindeprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Bau von Übergangswohnheimen dürfen mit diesen Finanzhilfen nicht abgelöst werden.

(4) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 stehen.