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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)
G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Höhe der Finanzhilfen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Finanzhilfen betragen insgesamt 500 Millionen DM.
(2) Die Mittel werden auf die Länder wie folgt verteilt:
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- Baden-Württemberg 84,5 Millionen DM
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- Bayern 66,0 Millionen DM
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- Berlin 40,0 Millionen DM
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- Bremen 6,0 Millionen DM
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- Hamburg 15,5 Millionen DM
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- Hessen 42,5 Millionen DM
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- Niedersachsen 41,0 Millionen DM
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- Nordrhein-Westfalen 158,5 Millionen DM
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- Rheinland-Pfalz 24,5 Millionen DM
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- Saarland 12,5 Millionen DM
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- Schleswig-Holstein 9,0 Millionen DM
Zitierungen von § 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusÜbsInvFHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusÜbsInvFHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AusÜbsInvFHG Verwendung nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel
... das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilligungen in Anspruch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/876/a11825.htm