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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Höhe der Finanzhilfen



(1) Die Finanzhilfen betragen insgesamt 500 Millionen DM.

(2) Die Mittel werden auf die Länder wie folgt verteilt:

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Baden-Württemberg 84,5 Millionen DM

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Bayern 66,0 Millionen DM

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Berlin 40,0 Millionen DM

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Bremen 6,0 Millionen DM

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Hamburg 15,5 Millionen DM

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Hessen 42,5 Millionen DM

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Niedersachsen 41,0 Millionen DM

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Nordrhein-Westfalen 158,5 Millionen DM

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Rheinland-Pfalz 24,5 Millionen DM

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Saarland 12,5 Millionen DM

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Schleswig-Holstein 9,0 Millionen DM



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusÜbsInvFHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusÜbsInvFHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AusÜbsInvFHG Verwendung nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel
... das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilligungen in Anspruch ...