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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben
§ 6 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)
G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Haushaltsrechtliche Durchführung
Die Finanzhilfen des Bundes werden an die Länder zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden.
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