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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben
§ 7 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)
G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Berichtspflicht
(1) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den Bundesminister des Innern in Form eines zusammenfassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prüfungsfeststellungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.
(2) Die Länder berichten halbjährlich über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten, der verausgabten Bundesmittel und der verausgabten Landesmittel sowie über die Anzahl der mit den Förderungshilfen des Bundes geschaffenen neuen Plätze zur vorläufigen Unterbringung.
(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Bundeshilfen geben die Länder einen zusammenfassenden Bericht entsprechend Absatz 2.
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