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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 8 Verwendung nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel



Hat das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilligungen in Anspruch genommen, werden die verbleibenden Mittel auf förderungsfähige Vorhaben der anderen Länder in der Reihenfolge ihrer Anmeldung verteilt.