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§ 1 - Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KfzStVertG k.a.Abk.)

§ 1 Finanzierung



Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570.882.000 Euro zu Grunde zu legen.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfzStVertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStVertG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KfzStVertG Verteilung
... in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:  ...
§ 3 KfzStVertG Zahlungsverkehr
... nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu ...