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§ 1 - Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KfzStVertG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 (Nr. 29)
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 603-14 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 603-14 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Finanzierung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570.882.000 Euro zu Grunde zu legen.
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfzStVertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzStVertG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KfzStVertG Verteilung
... in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: ...
§ 3 KfzStVertG Zahlungsverkehr
... nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu ...
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