§ 1 - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.



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