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Erste Verordnung zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (1. KerAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 KerAusbV § 7
§ 7 Absatz 5 der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:
- „(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,
- b)
- keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie
- c)
- keramische Formlinge fertigstellen
- 2.
- folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
- a)
- unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
- aa)
- Freidrehen und Abdrehen von Formen:
- aaa)
- Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,
- bbb)
- Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und
- ccc)
- Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder
- bb)
- Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
- aaa)
- Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,
- bbb)
- Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,
- ccc)
- Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und
- ddd)
- Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder
- cc)
- Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
- aaa)
- Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie
- bbb)
- Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;
- b)
- unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
- aa)
- Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder
- bb)
- Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder
- cc)
- Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden."
Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin B. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 363 m.W.v. 23. November 2010
Artikel 2
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2010.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
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