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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (1. KerAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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