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Anlage - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)
V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Be- rücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden b) Modelle und Muster anfertigen | 2 | |
2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massen- berechnungen durchführen b) Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen c) Masserücklauf aufarbeiten d) keramische Massen lagern | 2 | |
3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Massen homogenisieren und einteilen b) Rohlinge formen und anfertigen c) Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern d) Rohlinge nacharbeiten | 8 | |
e) Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen | 7 | |||
4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen c) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten | 2 | |
5 | Bearbeiten und Gestalten von kerami- schen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden | 7 | |
b) Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen | 8 | |||
6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trock- nen und lagern b) Trocknungsvorgänge überwachen | 4 | |
c) Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen | 4 | |||
7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungs- fehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 2 | |
b) Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken b) Masse portionieren c) Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hoch- ziehen d) Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen e) lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen | 24 | |
f) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalteri- scher und technischer Möglichkeiten anfertigen g) große Formen drehen h) komplexe Formen drehen i) Deckelformen drehen und anpassen j) Ränder und Tüllen formen | 24 | |||
2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen b) Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und aus- formen c) Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschnei- den und weiterverarbeiten | 24 | |
d) Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen e) Schablonen herstellen f) Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen g) freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungs- zweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren h) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung ge- stalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen i) Anschauungsmodelle anfertigen j) geometrische Formteile aufbauen k) figürliche Formteile und Reliefs modellieren | 24 | |||
3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen b) Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen c) Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Be- gießen und Spritzen, engobieren und glasieren d) Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Tech- niken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen e) Roh- und Schrühware bemalen f) Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration ein- setzen g) Abdecktechniken anwenden | 24 | |
h) Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kunden- wunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechni- scher Möglichkeiten anfertigen i) Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen j) plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren k) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen l) Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren | 24 | |||
4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen b) Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfah- rens vorbereiten c) Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen | 12 | |
d) Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablo- nen unter Berücksichtigung der geforderten Scherben- dicke einrichten e) Rohlinge nachbearbeiten | 12 | |||
5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten b) Masse einteilen c) Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen | 12 | |
d) Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen e) Henkel und Formteile frei formen und angarnieren f) Henkel und Formteile nacharbeiten | 12 | |||
6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen b) Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben | 12 | |
c) ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen d) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen | 12 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen | ||
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaf- fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun- gen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah- men zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be- ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um- weltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevan- ten Gesichtspunkten einrichten und sichern b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern | 2 | |
d) Material- und Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen f) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Be- sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 2 | |||
6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten b) Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Ein- satz auswählen c) Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen | 2 | |
d) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 2 | |||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen c) Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich | 2 | |
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten e) Richtlinien und Normen anwenden f) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwen- den g) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | 4 | |||
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen c) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 | |
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest- stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonder- heiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen b) Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwen- den d) Formen der Rechnungslegung anwenden | 6 | |
e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Reali- sierung und Gestaltung beraten f) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen g) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbe- sondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden in- formieren h) betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen i) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent- wicklung, gestalten j) Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichti- gung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten | 8 | |||
k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen l) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterschei- den |
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