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Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 01.08.2009
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 19.08.2009 BGBl. I S. 2888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung | |
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent, | |
(Text alte Fassung) 3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 15 Prozent, | (Text neue Fassung) 3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend' bewertet worden sind. |
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