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Änderung § 15 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 15 Anhörung beteiligter Kreise


vorherige Änderung

 


Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.


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