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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"
(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 3.
- Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
- 5.
- montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,
- 6.
- Prüfverfahren anzuwenden,
- 7.
- Ergebnisse zu dokumentieren und
- 8.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergbauTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BergbauTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2015)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Artikel 1 1. BergbauTechnAusbVÄndV
... Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel ... statt: 1. Montagetechnik und 2. Lagerstätte. § 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik" (1) Im Prüfungsbereich ...
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