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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Werkstoffbearbeitung,
- 2.
- Steuerungstechnik,
- 3.
- Heben und Bewegen von Lasten,
- 4.
- Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,
- 5.
- Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,
- 6.
- Gewinnung und Deponierung,
- 7.
- Förderung,
- 8.
- Logistik und Transport;
- 1.
- Bewetterungs- und Klimatechnik,
- 2.
- Versatz,
- 3.
- Vortriebs- und Gewinnungstechnik,
- 4.
- Fahrung;
- 1.
- Bohrtechnische Ausrüstung,
- 2.
- Bohrlochkonstruktion,
- 3.
- Bohrlochmessung,
- 4.
- Zementierung,
- 5.
- Spülungstechnik,
- 6.
- Bohrregime,
- 7.
- Bohrlochkontrolle;
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätssicherung.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 6 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Montagetechnik und
- 2.
- Lagerstätte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"
(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 3.
- Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
- 5.
- montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,
- 6.
- Prüfverfahren anzuwenden,
- 7.
- Ergebnisse zu dokumentieren und
- 8.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"
(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
- 3.
- Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
- 4.
- Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
- 5.
- Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Bergbautechnische Prozesse,
- 2.
- Bergbautechnik und Bergrecht,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"
§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 BergMAusbV
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
- 2.
- bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll
- 1.
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- 2.
- eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht"
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 2.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 3.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 4.
- sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
- 5.
- Rohstoffe zu gewinnen,
- 6.
- Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
- 9.
- Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
- 10.
- bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 12.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 15 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse mit 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Bohrtechnische Prozesse,
- 2.
- Bohrtechnik und Bergrecht,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
- 2.
- bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
- 2.
- Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
- 4.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 5.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 6.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen,
- 9.
- bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 11.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 20 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 21 Übergangsregelung
§ 21 hat 1 frühere Fassung
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent- sorgen c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen |
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen |
3 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatz- möglichkeiten unterscheiden und auswählen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollie- ren und einsetzen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergo- nomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungs- ablauf beachten |
4 | Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeich- nen d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieb- lichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen |
5 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mit- wirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden |
6 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungs- verfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungs- bereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsma- schinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten e) Deponiematerial kontrollieren f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponie- material anwenden |
7 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrich- tungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten |
8 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben b) Transportmittel unterscheiden c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitsein- richtungen kontrollieren d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheits- vorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sonder- transport durchführen, Transportgut sichern |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unter- scheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Be- triebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten |
2 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden c) Versatz einbringen und kontrollieren |
3 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben- heiten herstellen und beherrschen b) Grubenbaue durch Ausbau sichern c) Grubenbaue funktional unterhalten d) Grubenbaue verwahren e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden |
4 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Fahrungssysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicher- heitseinrichtungen kontrollieren c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßig- keiten geeignete Maßnahmen einleiten |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden b) Antriebsaggregate bedienen und warten c) Pumpen bedienen und warten d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen |
2 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben- heiten herstellen und beherrschen b) Hohlräume durch Ausbau sichern c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vor- gaben montieren g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maß- nahmen zu deren Behebung einleiten i) Hohlräume funktionsfähig erhalten j) Hohlräume verwahren |
3 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden b) Durchführung der Messung unterstützen |
4 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden b) Zementationsverfahren beschreiben c) Durchführung der Zementation unterstützen |
5 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Aufgaben der Spülung beschreiben b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten d) Spülung entsorgen e) Spülungsparameter messen und dokumentieren |
6 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteins- zerstörung beschreiben b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusam- menstellen und ein- und ausbauen e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen |
7 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfas- sungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbilden- den Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener- gie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Hand- bücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Infor- mationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs- pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein- richten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situations- gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksich- tigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
- 1.
- bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur- teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her- stellen f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins- besondere Bohren und Sägen, herstellen g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 4 |
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren | |
4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
5 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
6 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus- werten b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 4 bis 6 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschlie- ßung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf- schluss erklären e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender- gebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden | 3 bis 5 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Transportsysteme über- prüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich- keiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er- kennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
- 4.
- bis 6. Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 5 bis 7 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf- schluss erklären | |
4 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein- bringen von Deponiematerial vorbereiten e) Deponiematerial kontrollieren f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 6 bis 8 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Syste- men und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
6 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
7 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei- ben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
8 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen b) Grubenbaue durch Ausbau sichern c) Grubenbaue funktional unterhalten d) Grubenbaue verwahren | |
9 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Fahrungssysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be- trieb nehmen d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un- regelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
10 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
11 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
12 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 bis 6 |
2 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen | |
3 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
5 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei- ben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
6 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein- bringen von Versatz vorbereiten b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein- bringen von Versatz anwenden c) Versatz einbringen und kontrollieren | |
7 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | b) Grubenbaue durch Ausbau sichern e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren an- wenden | |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
9 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
10 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 11 bis 13 |
2 | Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er- kennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl- räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge- gebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge- winnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen | |
6 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
7 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden b) Antriebsaggregate bedienen und warten c) Pumpen bedienen und warten d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be- dienen | |
8 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen b) Hohlräume durch Ausbau sichern c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor- bereiten d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor- gegebener Maße kontrollieren e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf- fenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi- schen Vorgaben montieren g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten i) Hohlräume funktionsfähig erhalten j) Hohlräume verwahren | |
9 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden b) Durchführung der Messung unterstützen | |
10 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen- ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter- scheiden b) Zementationsverfahren beschreiben c) Durchführung der Zementation unterstützen | |
11 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Aufgaben der Spülung beschreiben b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten d) Spülung entsorgen e) Spülungsparameter messen und dokumentieren | |
12 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr- parameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter- stützen | |
13 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei- den und bedienen b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen | |
14 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
15 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
16 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
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