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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"
§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 BergMAusbV
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
- 2.
- bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll
- 1.
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- 2.
- eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergbauTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BergbauTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2015)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Artikel 1 1. BergbauTechnAusbVÄndV
... „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel der ... Bergbautechnik und Bergrecht, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse" (1) Im ...
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