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§ 20 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 20 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
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Frühere Fassungen von § 20 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8781/a193925.htm